Wenn ein Immobilienkauf über den Kredit einer Bank finanziert wird, muss in der Regel eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Ist der Kredit vollständig abbezahlt, kann man diesen Eintrag löschen lassen. Das machen auch die meisten Eigentümer. Es kann allerdings in manchen Fällen sogar sinnvoll sein, die Grundschuld stehen zu lassen.
Denn eine Grundschuld wandelt sich automatisch in eine Eigentümergrundschuld um, wenn die komplette Kreditlast getilgt wurde. Wer später einen weiteren Kredit benötigt, beispielsweise für eine Sanierung oder einen Anbau, der tut sich dann bei der Bank leichter, wenn bereits eine Grundschuld beim Amt vermerkt ist. Auch im Falle eines Verkaufs der Immobilie kann eine bereits hinterlegte Grundschuld nützlich sein, wenn auch der Käufer einen Kredit aufnimmt. Und obendrein spart man bares Geld: Denn das Eintragen oder Löschen einer Grundschuld kostet jedes Mal eine Gebühr – das können schnell mehrere Hunderte Euro sein.
Banken verlangen als Sicherheit für eine Baufianzierung oder einen Kredit einen Eintrag ins Grundbuch. Mit dieser sogenannten Grundschuld können sie sich gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers absichern. Wenn der Kreditnehmer seinen Kredit nicht mehr zahlen kann, dann hat die Bank Zugriff auf die Immobilie.
Ist der Kredit abbezahlt, kann die Grundschuld aus dem Grundbuch wieder gelöscht werden. Damit verbunden sind Kosten für den Notar und die Gebühren, die vom Grundbuchamt erhoben werden.
Warum aber sollte ein Immobilieneigentümer eine Grundschuld überhaupt löschen lassen? Eine Löschung ist beispielsweise meist nötig, wenn ein Haus verkauft werden soll. Denn der Käufer möchte keine Immobilie erwerben, die finanziell belastet ist – er will einen „sauberen“ Grundbucheintrag. Wer also sein Grundstück verkaufen will, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Löschungsbewilligung einem Notar übergeben müssen, damit dieser die Grundschuld löschen lassen kann.
Eine Grundschuld ist in der Regel auch beim Verkauf einer Immobilie kein Hindernis: Zwar kann es im Fall eines Immobilienverkaufs wünschenswert sein, dass Haus und Grund unbelastet sind. In der Praxis ist das aber meist kein Hindernis, denn die Löschung der Grundschuld wird im Kaufvertrag eindeutig geregelt.“